Vorsorgeverfügung – Vorsorgevollmacht

Sie sollten Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgeverfügung und einer Vollmacht für einen oder mehrere Vertraute verbinden. Auf diese übertragen Sie so die Durchsetzung Ihres Willens im Bedarfsfall. Ihre Vertreter sind an Ihre Wünsche gebunden, so wie Sie diese in der Patientenverfügung niedergeschrieben haben. Geht es um den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen, wird die Entscheidung Ihrer Bevollmächtigten vom Vormundschaftsgericht geprüft.

Im Rahmen Ihrer Vorsorgevollmacht können Sie auch bestimmen, wer zum Beispiel ihre finanziellen Dinge regeln darf, wenn Sie es nicht können. Keineswegs sind automatisch die nahen Angehörigen zuständig. Ohne Vollmacht bestimmt das Gericht einen Betreuer. Der Notar ist nur aufzusuchen, wenn Sie in einer Vorsorgevollmacht bestimmen, dass der Bevollmächtigte über Ihren Immobilienbesitz verfügen soll.

Möglich und auch meist notwendig ist die Vertretung in folgenden Angelegenheiten:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögensverwaltung
  • Behörden, Post- und Fernmeldeverkehr
  • Vertretung vor Gericht

Weite Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht und eine Mustervollmacht finden Sie zum Beispiel auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz. www.bmj.bund.de